Verfassungsbeschwerde gegen den Europäischen Stabilitätsmechanismus ( ESM )

Mittwoch, 19. November 2014 |  Autor:

Rechtsanwalt Peter Loskarn legte am 05.09.2012, zugegangen am 07.09.2012, Verfassungsbeschwerde (AZ.:2 BvR 2056/12) gegen den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Mit Beschluß vom 14.April 2014 hat die erste Kammer des zweiten Senats durch den Präsidenten Voskuhle und die Richter Gerhardt
und Huber die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer rügte u.a. folgendes:

Nach dem ESM können die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, um die Stabilität des Euro – Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Das anfängliche Stammkapital des ESM beträgt 700 Mrd. Euro, davon sind 80 Mrd. Euro von den Mitgliedstaaten einzuzahlen Art 8 Abs. 1 und 2 ESMV (ESM-Vertrag, ESMV). Die Anteile der Mitgliedstaaten ergeben sich aus Art. 11 ESMV i.V.m. Anhang I. Deutschland ist mit 27,146 % am Stammkapital beteiligt. Nach dem Vertragswerk haftet Deutschland mit 190 Mrd. Euro. Weitere Kapitalerhöhungen können nach Art 10 ESMV beschlossen werden. Der Bundestag hat diesem ESM Vertrag mit dem Gesetz zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismen am 02. Februar 2012 zugestimmt.

Diese Verträge begründen eine Haftungs – und Transferunion mit Auswirkungen auf die nationalen Haushalte. Dies kann den Bundeshaushalt nachhaltig sehr stark belasten, wenn ein Fall eintritt, der eine Pflicht Deutschlands zur Zahlung fordert. Dies erfordert dann immer wieder Nachtragshaushalte. Der ESM – Vertrag öffnet den Weg zu einer vom Bundestag nicht mehr steuerbaren Entwicklung, der zu einem Punkt führt, wo der Bundestag nicht mehr eigen-verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben des Staates entschieden kann. Deutschland haftet für Schulden fremder Länder, die ihrerseits ihre haushaltspolitische Aufgaben nicht gemacht haben.

Es ist schon fraglich wie die Bundesrepublik 2030 ihre Aufgaben bewältigen will, wenn eine Vielzahl von Personen Sozialhilfe benötigen, weil die Rente zum Leben nicht ausreicht. Außerdem ist die Energiewende zu bewältigen, die selbst hohe Kosten auslöst.

Es gibt keine Rechtfertigung, nachfolgende Generationen so stark zu belasten.

Weiter greift man in den Aufgabenbereich der Europäischen Zentralbank ein. Die grundlegende Aufgabe der EZB ist nach Art. 127 Abs. 2 1. Spiegelstrich AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) die Geldpolitik der Union festzulegen.

Es ist daher nicht Aufgabe des ESM sich in diese Aufgabe einzumischen.

In allen Fällen ist der ESM – Vertrag mit dem Demokratieprinzip unvereinbar und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt Art 38 Abs. 1 GG.

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Thema: Allgemein, Fakten

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